Jeder Mensch hat das Recht, sich für oder gegen eine bestimmte medizinische Behandlung zu entscheiden. Ist ein Patient jedoch nicht mehr in der Lage, seinen Willen zu äußern, sind die Ärzte verpflichtet, Leben zu erhalten. Vielen Menschen graut vor dem Gedanken, den letzten Abschnitt ihres Lebens der Apparatemedizin ausgeliefert zu sein. Deshalb verfassen immer mehr Menschen eine Patientenverfügung, in der konkrete Behandlungsziele für künftige Krankheiten, Pflegebedürftigkeit oder humanes Sterben dokumentiert sind.
Bis vor kurzem gab es keinen gesetzlich geregelten Rechtsanspruch auf die Umsetzung einer Patientenverfügung, was in vielen Situationen zu Unsicherheit bei Ärzten, Angehörigen und Betreuern führte. Seit dem 1. September 2009 gelten verbindliche Regelungen zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen. Das neue Gesetz schreibt vor, dass der behandelnde Arzt dem schriftlichen Willen des Patienten folgen muss. Gemeinsam mit einem Betreuer oder Bevollmächtigten hat er zu prüfen, ob die Patientenverfügung auf die konkrete Behandlungssituation zutrifft. Sind sich alle Beteiligten einig, gilt der schriftliche Wille des Patienten. Bei Meinungsverschiedenheiten wird das Vormundschaftsgericht eingeschaltet, um den mutmaßlichen Patientenwillen zu ermitteln. Rechtsanwalt Heinrich Ico Prinz Reuß, Experte für Erb- und Stiftungsrecht, weist jedoch darauf hin, dass „der Ausgang eines solchen Verfahrens völlig unklar ist“. Neu ist weiterhin, dass das Gesetz keine Reichweitenbeschränkung enthält. Demnach ist der festgestellte Wille des Patienten unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten. Das bedeutet, dass ein Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen auch dann möglich ist, wenn die Krankheit keinen tödlichen Verlauf nehmen würde (z. B. Wachkoma).
Um Missverständnisse zu vermeiden, müssen die Anweisungen so konkret wie möglich sein. „Je ungenauer oder pauschaler die Patientenverfügung formuliert ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie ohne Probleme umgesetzt wird“, weiß Prinz Reuß. Wenig hilfreich sind vage Hinweise auf „qualvolles Leiden“, „angemessene Umstände“ oder die „Apparatemedizin“. Besser ist es, genau aufzuschreiben, in welchen Fällen auf Wiederbelebungsversuche, künstliche Beatmung oder Chemotherapie verzichtet werden soll – oder eben nicht! „Sie können ganz gezielt bestimmte Therapieformen einbeziehen bzw. ausschließen. Das beinhaltet auch die Verwendung noch nicht erprobter Medikamente, Maßnahmen der Alternativmedizin oder noch nicht zugelassene Behandlungsmethoden. Ihr Wunsch kann dabei ebenso auf Fortführung einer medizinischen Behandlung und eine Maximalbetreuung ausgerichtet sein, wie auch auf einen Behandlungsabbruch in bestimmten Situationen“, so Prinz Reuß.
Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, emp̀fiehlt es sich, mit einem Arzt über den Krankheitsverlauf, mögliche Komplikationen, übliche Behandlungsmethoden und eine geeignete Schmerztherapie zu sprechen und diese Details in die Patientenverfügung aufzunehmen.
Da man als junger und gesunder Mensch jedoch nicht alle Krankheitszustände vorwegnehmen oder die verbleibende Lebensqualität in einer solchen Situation beurteilen kann, ist es für Ärzte und Angehörige hilfreich, die Beweggründe und persönlichen Wertvorstellungen des Verfassers zu kennen. Dazu gehören religiöse und ethische Anschauungen, die Einstellung zum eigenen Leben und Sterben, aber auch Erfahrungen mit dem Leid anderer. Das lässt Rückschlüsse auf die Behandlungswünsche eines Kranken zu, der nicht mehr in der Lage ist, eine eigene Entscheidung zu treffen, sollte eine Patientenverfügung nicht vorhanden oder unklar formuliert sein. Als Rechtsanwalt rät Prinz Reuß von Formularen ab, bei denen man die einzelnen Behandlungsalternativen lediglich anzukreuzen braucht. „Die Verwendung von Mustern birgt die Gefahr, dass sich der Verfasser nicht ausreichend Gedanken über den Inhalt seiner Patientenverfügung macht. Zudem sind nach Schätzungen des Bundesjustizministeriums etwa 70 Prozent der sich im Umlauf bèfindlichen Formulare mangelhaft!“
Grundsätzlich emp̀fiehlt sich als Ergänzung zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht. Die meisten Menschen gehen nämlich wie selbstverständlich davon aus, dass nahe Familienangehörige für sie Entscheidungen treffen oder Unterschriften leisten dürfen, wenn sie es selbst nicht mehr können. Doch das stimmt nicht. Liegt keine Bevollmächtigung vor, wird unter Umständen ein gesetzlicher Betreuer bestimmt, der nicht einmal zum Familienkreis gehören muss. In einer Vorsorgevollmacht kann man für verschiedene Aufgabengebiete (z. B. Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten) jeweils eine eigene bevollmächtigte Person einsetzen. Beim Ausfüllen der Vollmacht lässt sich der Hinweis aufnehmen, dass die angegebene Vertrauensperson gleichzeitig die Umsetzung der Patientenverfügung überwacht.
Beide Dokumente sollten dem Bevollmächtigten bekannt sein und zumindest in Kopie vorliegen. Damit die Patientenverfügung dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus im Notfall so schnell wie möglich ausgehändigt werden kann, ist es ratsam, stets einen Zettel mit entsprechenden Informationen zu den bestehenden Dokumenten, ihrem Aufbewahrungsort und der benannten Vertrauensperson bei sich zu tragen.
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