Kostenloser Ratgeber für Senioren „Gut zu wissen“

Höflichkeit bei Werbeanruf fehl am Platze – Verbraucherschutzministerin Beate Merk rät: „Auflegen ist der beste Schutz"

Bonn 20.07.10 Wer kennt das nicht: Überraschend klingelt das Telefon und eine freundliche Stimme am anderen Ende der Leitung eröffnet ein vermeintlich verlockendes Angebot oder gratuliert zu einem angeblichen Gewinn. Solche Anrufe sind mehr als ein Ärgernis. Obwohl strikt verboten, ist die unerwünschte Telefonwerbung nach wie vor für unseriöse Unternehmen Türöffner für den Vertrieb und Abschluss von Telefonverträgen, Glücksspielen, Versicherungen, Geldanlagen oder Reisen.

„Wir raten gerade älteren Menschen, sich gar nicht erst auf ein solches Gespräch einzulassen", so Erhard Hackler, geschäftsführender Vorstand der Seniorenliga. Bei ungebetenen Anrufen, zum Beispiel zu Werbezwecken, sollten Verbraucher am besten sofort auflegen! Denn häufig erhalten die Angerufenen anschließend Verträge mit dem Hinweis zugeschickt, sie hätten in dem Gespräch ausdrücklich darum gebeten. Oft wird bereits die unverbindliche Bitte um Zusendung von Informationsmaterial als Einwilligung des Verbrauchers ausgelegt.

„Am anderen Ende sitzen geschulte Werber", erklärt Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk. „Sie haben nur das Ziel, den Betroffenen etwas anzudrehen. Die Werbeanrufer auf die höfliche Art loszuwerden, ist daher häufig schwierig. Wenn man mit dem Anruf nicht einverstanden ist, sollte man dies unmissverständlich sagen. Wird man den ungebetenen Verkäufer trotzdem nicht los, ist sofortiges Auflegen der beste Schutz“, empfiehlt Merk.

Manche der Anrufer wollen aber auch gar nichts verkaufen, sondern schlicht an das Geld und die Kontoverbindung der Angerufenen herankommen. Momentan verbreitet ist die Masche, bei der die Anrufer sich als Verbraucherschützer ausgeben und behaupten, ihnen seien persönliche Daten des Angerufenen angeboten worden. Gegen eine Gebühr bieten die vermeintlichen Verbraucherschützer an, allen Datenhändlern mit einer Unterlassungsklage zu drohen, wenn sie das Weitergeben der Daten nicht unterlassen. In den Telefonaten fragen die Anbieter geschickt nach Bank und Kontoverbindung. Beides darf fremden Anrufern aber nie gegeben werden.

Diese und weitere wertvolle Verbrauchertipps für Seniorinnen und Senioren enthält die neue Broschüre „Gut zu wissen!“ Der kostenlose Ratgeber wird im Rahmen der gleichnamigen Initiative von Deutscher Seniorenliga und dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegeben. Er informiert über die Rechte älterer Verbraucherinnen und Verbraucher im Alltag, bei finanziellen Transaktionen und im Gesundheitswesen. Er kann kostenlos bei der Deutschen Seniorenliga, Heilsbachstraße 32 in 53123 Bonn bestellt oder im Internet unter www.vis.bayern.de heruntergeladen werden.* Die Broschüre informiert auch über konkrete Unterstützung, wie sie örtliche Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Bayern und des VerbraucherService Bayern bieten.

* Das Verbraucherinformationssystem VIS Bayern ist ein bayernweites Fachinformationssystem für den Verbraucherschutz in Bayern aus dem Ressort des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

 

Hintergrund

Telefonwerbung ist seit 2004 nach dem deutschen Wettbewerbsrecht nur erlaubt, wenn die Angerufenen vorab ihre Zustimmung zur Telefonwerbung erteilt haben (Unzumutbare Belästigung  § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Trotz dieses Verbots hat die Zahl unaufgeforderter Werbeanrufe in Deutschland im vergangenen Jahr Schätzungen zufolge bei 300 Millionen gelegen.

Bei Vertragsabschlüssen gilt in jedem Fall die zweiwöchige Widerspruchsfrist: So lange kann man ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Allerdings bedarf es dazu der Schriftform (Brief, Fax, E-Mail). Diese Frist verlängert sich sogar auf sechs Monate, wenn der Anbieter seinerseits nicht schriftlich auf das Rücktrittsrecht hinweist.

Telefonverkäufer, die das Werbeverbot ignorieren, können abgemahnt werden. Dazu sollten bei einem ungewollten Verkaufsgespräch Name, Adresse und Telefonnummer des Unternehmens sowie die Bezeichnung des Produktes notiert werden. Diese Angaben können dann z. B. an die Verbraucherzentralen weitergeleitet werden. Von dort aus werden rechtliche Schritte geprüft und eventuell eingeleitet.