Anruf unerwünscht - Höflichkeit bei Werbeanruf oft fehl am Platze

Neuer kostenloser Ratgeber der Deutschen Seniorenliga für ältere Verbraucherinnen und Verbraucher

Bonn 13.09.07 Wer kennt das nicht: Überraschend klingelt das Telefon, die Stimme am anderen Ende der Leitung ist freundlich und eröffnet ein Angebot, dem man kaum widerstehen kann. Solche Anrufe sind mehr als ein Ärgernis. Obwohl seit zwei Jahren strikt verboten, ist die unerwünschte Telefonwerbung nach wie vor Türöffner für den Vertrieb und Abschluss von Telefonverträgen, Glücksspielen, Versicherungen, Geldanlagen oder Reisen.

Schon jetzt können am Telefon abgeschlossene Verträge unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. NRW-Verbraucherschutzminister Eckhard Uhlenberg geht diese Regelung nicht weit genug: „Wir müssen verhindern, dass Anbieter durch unerwünschtes und wettbewerbswidriges Verhalten auf Kosten insbesondere älterer Verbraucherinnen und Verbraucher Gewinne einfahren. Diese Methoden dürfen sich nicht auszahlen. Deshalb müssen wir weitere vertragsrechtliche Lösungen zur Durchsetzbarkeit des Verbots unerlaubter Telefonwerbung entwickeln:“ Auf der Verbraucherschutzministerkonferenz im September wollen die Bundesländer weitere verbraucherschützende Maßnahmen beraten.

Bei Werbeanrufen empfiehlt es sich grundsätzlich, insbesondere bei der Weitergabe von persönlichen Daten sehr vorsichtig zu sein. So sollte auf keinen Fall die Konto-Nummer weitergegeben werden. Werbeanrufer auf die höfliche Art loszuwerden, ist oft unmöglich. Viele sind psychologisch geschult und verstehen das Geschäft der Verführung. „Wenn man mit dem Anruf nicht einverstanden ist, sollte man dies unmissverständlich sagen. Wird man den ungebetenen Verkäufer trotzdem nicht los, ist sofortiges Auflegen der beste Schutz,“ empfiehlt Erhard Hackler, geschäftsführender Vorstand der Deutschen Seniorenliga.

Diese und weitere Tipps enthält die neue kostenlose Broschüre "Ihr Recht". Sie informiert über die Rechte älterer Verbraucherinnen und Verbraucher im Alltag, bei finanziellen Transaktionen und im Gesundheitswesen. Die Broschüre kann ab sofort bei der Deutschen Seniorenliga e.V., Heilsbachstraße 32 in 53123 Bonn oder im Internet unter http://www.dsl-verbraucherschutz.de/ bestellt werden. Die Initiative wird gefördert durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Hintergrund

Telefonwerbung ist seit 2004 nach dem deutschen Wettbewerbsrecht nur erlaubt, wenn die Angerufenen vorab ihre Zustimmung zur Telefonwerbung erteilt haben (Unzumutbare Belästigung  § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Trotz dieses Verbots berichtet die Verbraucherzentrale NRW aktuell von mehr als 40.000 Beschwerden über untergeschobene Verträge im letzten Jahr.

Bei Vertragsabschlüssen gilt in jedem Fall die zweiwöchige Widerspruchsfrist: So lange kann man ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Allerdings bedarf es dazu der Schriftform (Brief, Fax, E-Mail). Diese Frist verlängert sich sogar auf sechs Monate, wenn der Anbieter seinerseits nicht schriftlich auf das Rücktrittsrecht hinweist.

Telefonverkäufer, die das Werbeverbot ignorieren, können abgemahnt werden. Dazu sollten bei einem ungewollten Verkaufsgespräch Name, Adresse und Telefonnummer des Unternehmens sowie die Bezeichnung des Produktes notiert werden. Diese Angaben können dann an die Verbraucherzentralen weitergeleitet werden. Von dort aus werden rechtliche Schritte geprüft und eventuell eingeleitet.